Der österreichische Ministerialentwurf zum E-Commerce-Gesetz
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Die sogenannte E-Commerce-Richtlinie 2000/13/EG [1] (im folgenden „ECRL“) ist bis 17. Jänner 2002 in nationales Recht umzusetzen. In diese Umsetzung werden große Erwartungen gesetzt, wurde doch die Verabschiedung der ECRL (in für das EULegislativverfahren Rekordzeit!) allgemein als großer Wurf gefeiert und als rasche und angemessene Reaktion der Gesetzgebung auf die Entwicklung und die Bedürfnisse des elektronischen Geschäftsverkehrs gelobt. Nunmehr hat das österreichische Justizministerium einen Ministerialentwurf für ein E-Commerce-Gesetz (im folgenden ECG) zur Begutachtung vorgelegt [2], welches noch vor Jahresende 2001 im Parlament beschlossen werden soll, um das ECG fristgerecht mit 1.1.2002 in Kraft treten zu lassen. Dieser Beitrag soll sich einerseits mit dem Entwurf als solchem auseinandersetzen und einzelne Bestimmungen und Umsetzungsfragen überblicksmäßig darstellen (Punkt 2). Kernbestimmung ist dabei natürlich die Umsetzung des Herkunftslandprinzips (Punkt 3), das hier jedoch nicht im Detail behandelt werden kann. Weiters soll sich der Beitrag mit der Fragestellung befassen, was für den in Österreich niedergelassenen Diensteanbieter aus dem ECG – im Sinne der Zielsetzungen der Richtlinie – zu gewinnen ist (Punkt 4). Insbesondere der effektive Rechtschutz stellt dabei einen wichtigen Punkt (Punkt 5) dar. Den Abschluss soll schließlich die Problematik der Inländerdiskriminierung in Zusammenhang mit nationalem Verfassungsrecht bilden (Punkt 6).
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